Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
1.) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug, welches unter anderem mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet ist, schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorrichtungen und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge der Vermieterin sind Nichtraucherfahrzeuge.
2.) Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zur voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100,00 EUR beauftragen.
3.) Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben.
Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig befüllten Kraftstofftank zurückzugeben.
Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeuges und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. Die jeweils gültigen Tarife sind in der Mietstation erhältlich.
4.) Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zur Höhe von 8 % der jeweiligen Monatsmiete netto zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten, insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.
B. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
1.) Der Mieter hat vor Übergabe des Fahrzeuges eine zur Führung des Kraftfahrzeuges erforderliche, in der Bundesrepublik Deutschland erworbene, gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Das Mindestalter des Fahrers des zu vermietenden Fahrzeuges beträgt 25 Jahre. Der jeweilige Fahrer des Fahrzeuges muss mindestens drei Jahre im Besitz der vorstehend näher bezeichneten Fahrerlaubnis sein. Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur von dem Mieter bzw. dem im Mietvertrag eingetragenen Fahrer geführt werden.
2.) Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes Handeln zu vertreten.
3.) Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen.
Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden zu
• motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, insbesondere Wettrennen, ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten
• für Fahrzeugtests zum Fahrsicherheitstraining
• zur gewerblichen Personenbeförderung
• zur Weitervermietung
• zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
• zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen sowie dem Transport von Stoffen und Gegenständen, die unter das Betäubungsmittelgesetz sowie andere Gesetzte fallen
• zu Fahrten, sofern der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel, nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
4.) Der Mieter ist verpflichtet, Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
5.) Die Auslandsnutzung des Mietfahrzeuges ist untersagt.
6.) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend dargelegten Bestimmungen berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag.
Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Vermieterin aufgrund der Verletzung einer der Bestimmung gemäß den vorstehenden Ziffern besteht, bleibt unberührt.
C. Mietpreis
1.) Der Mietpreis wird gebildet aus dem Basismietpreis zzgl. eventueller Entgelte für etwaige Sonderleistungen für Zubehör wie Kindersitz, Navigationsgeräte, Zustellungs- und Abholkosten, Einweggebühren, Kosten für Betankung, Kraftstoffservicegebühren, Mautgebühren etc.
Die jeweils gültigen Preise liegen in der Mietstation aus und richten sich jeweils nach den anzumietendem Fahrzeugtyp bzw. der Fahrzeugklasse.
2.) Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Unfallschutz, Sicherheitsleistung, Kaution.
Der Mietpreis zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe ist im Voraus in Höhe des Betrages, der für die vereinbarte Mietzeit anfällt, zu leisten.
Rückerstattungen auf den Mietpreis bei eventueller vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges bzw. bei nicht rechtzeitiger Abholung des Fahrzeuges erfolgen nicht.
Bei einer Dauermiete über einen Zeitraum von mehr als 27 Tagen ist die Miete in Zeitabschnitten von 27 Tagen zu Beginn eines jeden Zeitabschnittes fällig und im Voraus zu entrichten.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Sicherheit eine Kaution i.H.v. ab 2.000,00 EUR.
Die Zahlung der Kaution kann in bar oder aber durch Überweisung auf das Konto des Vermieters erfolgen.
Im Einzelfall ist die Vermieterin berechtigt, insbesondere bei Überschreitung der Mietdauer über einen Zeitraum von 28 Tagen eine höhere Sicherheitsleistung von bis zu 10.000,00 EUR zu verlangen.
Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.
D. Versicherung/Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheit
1.) Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden von 50.000.000,00 EUR.
Die Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf 8.000.000,00 EUR und ist auf Europa beschränkt.
Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen und für die polizeiliche Aufnahme des Verkehrsunfallereignisses zu sorgen.
Der Vermieter ist über das Verkehrsunfallereignis zu benachrichtigen.
Dem Vermieter ist ferner ein ausführlicher Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeug und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach § 167 StVG besteht, haftet der Mieter dem Vermieter für alle unfallbedingten Schäden, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung nebst Nutzungsausfall.
Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als Schäden von der für das Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß übernommen werden oder der Vermieter für die entstehenden Schäden den Unfallgegner, sonstige unfallbeteiligte Dritte oder von der Versicherung Unfallbeteiligte bzw. einer für das Fahrzeug bestehenden Kaskoversicherung anderweitigen Ersatz erlangt.
Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Mieters nach einem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter nur für die Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder der für das Fahrzeug bestehenden Kaskoversicherung ersetzt werden.
2.) Der Mieter und der Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind.
Dies umfasst insbesondere, dass sie die Frage des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen, insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.
3.) Führt das Verhalten des Mieters oder des Fahrers nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht/Trunkenheitsfahrt) oder das Verhalten des Mieters/des Fahrers, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters/Fahrers dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kaskoversicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters.
Das Gleiche gilt, wenn es der Mieter unterlässt, gemäß vorstehend dargelegter Verpflichtung die Polizei im Rahmen von Unfallereignissen hinzuzuziehen und es deswegen zu einem Ausschluss der Eintrittspflicht der Vollkaskoversicherung kommt.
4.) Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Optische Veränderungen des Fahrzeuges (wie Veränderungen an der Lackierung bzw. das Aufbringen von Aufklebern u. Klebefolien o.ä.) sind ausgeschlossen.
Beide Vertragsparteien vereinbaren diesbezüglich bei Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter sowie bei Zurücknahme des Fahrzeugs ein Mängel-/Übergabeprotokoll zu fertigen.
Die Selbstbeteiligung des Mieters pro Schadensfall richtet sich nach den zum Zeitpunkt zur Anmietung gültigen ausliegenden Preisliste, sie beträgt allerdings mindestens 3.000,00 EUR, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringere Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
Dem Mieter steht es frei, Nachweis zu führen, dass dem Vermieter im Rahmen eines Schadensfalles geringer Schaden entstanden ist.
Der Mieter haftete unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen.
Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.
Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, die dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen von Verwaltungsbehörden oder sonstigen Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten Straftaten oder Störungen entstehen, erhält diese vom Mieter eine Aufwandspauschale i.H.v. 20,00 EUR inkl. MwSt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
Der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
E. Haftung der Vermieterin
1.) Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2.) Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
F. Rückgabe des Fahrzeuges
1.) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
2.) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort und – sofern nicht anders vereinbart – während der üblichen Geschäftszeiten, die im Geschäftslokal der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
3.) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
4.) Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
5.) Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
6.) Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) gilt zusätzlich zu den Punkten 1.) – 5.) dieses Abschnitts folgendes: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR verpflichtet; dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
G. Kündigung
1.) Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
• erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
• nicht eingelöste Bankeinzüge/-Schecks,
• gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
• mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
• unsachgemäßer und rechtmäßiger Gebrauch,
• Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
• die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
• Trunkenheitsfahrten bzw. Fahrten nach dem Konsum berauschender Mittel.
2.) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
• ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
• der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
• der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;
• mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
• ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
3.) Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.
H. Allgemeine Bestimmungen
1.) Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
2.) Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
3.) Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
I. Gerichtsstand, Schriftform
1.) Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
2.) Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Limburg.